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 Die Wahlprüfungsbeschwerde wurde zunächst fristgerecht beim Verfassungsgericht eingereicht und hat
das Aktenzeichen 2 BvC 2/06 vom Verfassungsgericht zu deren Behandlung und Einordnung erhalten.

Wahlprüfungsbeschwerden müssen naturgemäss wegen Ihrer Dringlichkeit und Einfluss auf politisches Geschehen
vordringlich im Vergleich zu normalen Verfassungsbeschwerden behandelt werden. Sonst stehen Gerichtsbarkeiten im Verdacht,
Verfahren zu verschleppen und so politischen Einfluss auszuüben. Da eine Duldung undemokratisch & verfassungswidrig gewählter
Regierungen einen erheblichen & aktuellen politischen Einfluss darstellt und weil eine späte Annahme und Entscheidung zu möglicher
Irrelevanz von Entscheidungen führt (weil Wahlprüfungsverfahren nur innerhalb der existierenden Wahlperiode Auswirkung haben),
ist es wichtig & gerechtfertigt, eine schnelle Annahme des Wahlprüfungsverfahrens zu fordern & erreichen.

Es macht auch wenig Sinn, wenn die alte Regierung bereits durch Neuwahlen ersetzt wurde, die Verfassungsmässigkeit der
dieser nicht mehr regierenden Regierung und deren verfassungsmässige oder verfassungswidrige Wahl zu prüfen.
Die Folge einer positiven Entscheidung aus Karlsruhe würden Neuwahlen sein.
Problematisch sind viele Verfassungsbeschwerden und begrenzte Ressourcen zu deren Abarbeitung.

Aufgrund hohen Verfahrensaufkommens teilte das Verfassungsgericht nun Ende Oktober 2006 mit, eine vorraussichtliche
konkrete Bearbeitung und Befassung mit der Wahlprüfungsbeschwerde zum Thema Dresden wird Anfang 2007 beginnen.
Ein konkreter Verfassungsgerichtentscheid ist vermutlich ab Ende Januar im nächsten Jahr zu erwarten und wird von der Pressestelle
des Bundesverfassungserichtes (vermutlich auch als Pressemitteilung ) bekanntgegeben. 


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