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Die Wahlprüfungsbeschwerde
wurde zunächst fristgerecht beim
Verfassungsgericht eingereicht und hat
das Aktenzeichen 2 BvC 2/06 vom Verfassungsgericht zu
deren Behandlung und Einordnung erhalten.
Wahlprüfungsbeschwerden müssen naturgemäss
wegen Ihrer Dringlichkeit und Einfluss auf politisches Geschehen
vordringlich im Vergleich zu normalen Verfassungsbeschwerden
behandelt werden. Sonst stehen Gerichtsbarkeiten im Verdacht,
Verfahren zu verschleppen und so politischen Einfluss
auszuüben. Da eine Duldung undemokratisch & verfassungswidrig
gewählter
Regierungen einen erheblichen & aktuellen politischen
Einfluss darstellt und weil eine späte Annahme und Entscheidung zu
möglicher
Irrelevanz von Entscheidungen führt (weil Wahlprüfungsverfahren
nur innerhalb der existierenden Wahlperiode Auswirkung haben),
ist es wichtig & gerechtfertigt, eine schnelle Annahme
des Wahlprüfungsverfahrens zu fordern & erreichen.
Es macht auch wenig Sinn, wenn die alte
Regierung bereits durch Neuwahlen ersetzt wurde, die Verfassungsmässigkeit
der
dieser nicht mehr regierenden Regierung und deren verfassungsmässige
oder verfassungswidrige Wahl zu prüfen.
Die Folge einer positiven Entscheidung aus Karlsruhe
würden Neuwahlen sein.
Problematisch sind viele Verfassungsbeschwerden und begrenzte
Ressourcen zu deren Abarbeitung.
Aufgrund hohen Verfahrensaufkommens teilte das Verfassungsgericht
nun Ende Oktober 2006 mit, eine vorraussichtliche
konkrete Bearbeitung und Befassung mit der Wahlprüfungsbeschwerde
zum Thema Dresden wird Anfang 2007 beginnen.
Ein konkreter Verfassungsgerichtentscheid ist vermutlich
ab Ende Januar im nächsten Jahr zu erwarten und wird von der Pressestelle
des Bundesverfassungserichtes (vermutlich auch als Pressemitteilung
) bekanntgegeben.
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